Das neue Korruptionsregister

Am 20. Februar 2017 legte das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf für ein neues WettbewerbsregisterG vor. Die Konferenz der Länderjustizminister im Juni 2014 forderte ein bundesweites Korruptionsregister.

Für die Einrichtung und Führung von Korruptionsregistern gibt es derzeit (noch) keine Bundesregeln. Einige Länder haben jedoch bereits Korruptionsregistergesetze eingeführt.
Teilweise ist für eine Eintragung noch nicht einmal eine Verurteilung notwendig; es kann schon die endgültige Einstellung nach § 153a StPO ausreichen.1

Zum neuen Korruptionsregister teilt das Ministerium mit:

Das geltende Vergaberecht ermöglicht es, Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen auszuschließen, wenn es bei ihnen zu Wirtschaftsdelikten oder anderen gravierenden Straftaten gekommen ist. Die Einführung eines bundesweiten „Wettbewerbsregisters“ macht es Auftraggebern künftig leichter, das Vorliegen von Ausschlussgründen nachzuprüfen. Unternehmen, die ihre Zuverlässigkeit – etwa durch die Umsetzung von Compliance-Maßnahmen – wiederhergestellt haben, können die vorzeitige Löschung ihrer Eintragung aus dem Register beantragen.

Das Gute vorweg: Einträge bei Einstellungen nach § 153a StPO sind nicht vorgesehen.

§ 2 Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Wettbewerbsregister sind einzutragen:

1. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straftaten ergangen sind:
a)  in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten,
b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,
c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs,
d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung oder
e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs,

2. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen einer der folgenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro festgesetzt worden ist:
a)  § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S.399) geändert worden ist,
b)  § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist,
c)  §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 3. Februar 1995 (BGBl. I. S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist,
d)  § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, oder
e)  § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, oder

3. bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten nach Nummer 1 oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Nummer 2 festgesetzt wurden.

(2) In das Wettbewerbsregister werden ferner Bußgeldentscheidungen eingetragen,
die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgesetzt wurden, wenn eine Geldbuße von wenigstens 50 000 Euro festgesetzt worden ist.

(3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und von Entscheidungen gegen eine natürliche Person nach Absatz 2 erfolgt nur, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

(4) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet. Erlischt eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträglich, steht dies der Eintragung nicht entgegen.

Stellungnahmen zum Entwurf des WettbewerbssregisterG


 

  1. Englert/Petzold, Baustraf-/OWi-Recht und Baugrund, Rn. 152 (in Englert/Grauvogel/Maurer, Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 5. Auflage); Pananis in Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Auflage, § 6 Rn. 48.

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