Haftentschädigung nach Art 5 Abs. 5 EMRK | 500 € pro Tag
Veröffentlicht in der confront 2016 – 2, Seite 77
Haftentschädigung nach Art 5 Abs. 5 EMRK;
PKH bewilligt für 500,— € pro Tag
LG Leipzig, Beschluss vom 11.07.2016 – 07 O 3907/15
Prozessbevollmächtigte: Fr. Dr. Iris Killinger*
* Die Redaktion weißt auf das empfehlenswerte Buch der Kollegin hin: Killinger Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft in Deutschland und Österreich im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EMRK und bedankt sich bei der Kollegin für die Übersendung der Entscheidung.
I. Das Problem
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, besprochen In diesem Heft, habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung der Haftentschädigung den Verteidigeralltag noch nicht erreicht hat.
Neben der Frage, wie der Anspruch durchgesetzt werden kann, ist freilich auch die Frage interessant, wie hoch der immaterielle Schaden beziffert werden kann.
Viele Gerichte sind hier naturgemäß sparsam. Aber auch die Anwälte üben sich in nicht angebrachte Zurückhaltung. Auch in der jüngsten Veröffentlichung hierzu* werden primär Tagessätze unter 50 € referiert.
* Brockhaus/Ulrich, Ungeahnte Möglichkeiten im Haftrecht – Eine Erinnerung an Art. 5 Abs. 5 EMRK, StV 2016, 678 ff.
Dies stößt sauer auf, wenn man bedenkt, dass sich im Reiserecht Tagessätze um die 50 € durchgesetzt haben. Und dort reden wir nicht von Freiheitsentziehung, nicht von Eingesperrtsein für in der Regel drei 20 Stunden am Tag in einem kleinem Zimmer, nicht von einer Essensversorgung mit Strafcharakter,… Nein, 50 € am Tag bekommt man für entgangene Urlaubsfreuden, weil etwa der Strand nicht zu paradiesisch ist, wie im Prospekt angegeben.
Es liegt auf der Hand, dass es Aufgabe der Strafverteidigung ist, angemessene Entschädigungen bei Gericht durchzusetzen und zu etablieren, so wie es etwa die Frau Kollegin Dr. Iris Killinger seit längerem betreibt, in diesem Verfahren mit Erfolg. Wenigstens soweit für einen Tagessatz von 500 € die Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren bejaht wurden.
II. Die Entscheidung
Dem Antragsteller wird zur Rechtsverfolgung für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zur Durchsetzung eines Hauptsacheanspruches von 7.000,- € bewilligt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe war gem. §§114 ff. ZPO zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller zur Aufbringung der Prozesskosten nicht imstande sind. [Fehler im Original]
Bei der Bemessung des voraussichtlich durchsetzbaren Entschädigungsanspruches hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des hierzu von der deutschen Rechtsprechung gebildeten Gefüges ein Schmerzensgeld von 500,- €
pro Tag erlittener Freiheitsentziehung zugrundegelegt.
III. Konsequenzen für die Praxis
Wer seinen Mandanten in der Praxis Gutes tun will, wird nicht umhin kommen mit dem oben bereits genannten Werk der Kollegin Klinger zu arbeiten. Nur durch engagiertes Arbeiten und durch fundierte Begründung der Schadenshöhe können wir erreichen, dass dem zu Unrecht eingesperrten Mandanten keine Almosen gewährt werden, sondern ernsthaft Schadenersatz geleistet wird.
Sascha Petzold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München