Sascha Petzold
Rechtsanwalt & Mediator
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Der Jugendstrafverteidiger
Das Jugendstrafrecht erfordert von dem Strafverteidiger besondere Kenntnisse über das Erwachsenenstrafrecht hinaus. Deshalb verbietet sich das Jugendstrafrecht als Spielwiese für Anfänger und Gelegenheitsverteidiger. Vielmehr muss der Jugendstrafverteidiger sattelfest im Erwachsenenstrafrecht sein und darüber hinaus vertiefte Kenntnisse in Fragen der Jugendkriminologie haben.
Um eine Verteidigung bestmöglich vorzubereiten empfiehlt es sich den Strafverteidiger möglicht früh zu einer Beratung aufzusuchen.
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Dort finden sich Sonderregelungen, wie ein Gerichtsverfahren gegen Jugendliche auszusehen hat (Prozessrecht) und welche Strafen gegen Jugendliche verhängt werden können. Das Jugendstrafrecht ist für den Betroffenen oft „günstiger" als das Erwachsenenstrafrecht, weil bei Jugendlichen die Erziehung im Vordergrund steht und nicht das Bestrafen.
Jugendliche und Heranwachsende
Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit mindestens 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit über 18 Jahre aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Für Heranwachsende gilt Jugendstrafrecht nur, wenn der Richter den Heranwachsenden in der Entwicklung her einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleicht.
Besonderheiten bei der Strafe
Das Jugendstrafrecht ist bei den Sanktionen wesentlich freier als das Erwachsenenstrafrecht. Eine Haftstrafe (Jugendstrafe) wird nur als letzte Möglichkeit angesehen. Davor gibt es viele Alternativen, wie z.B.
- soziale Arbeitsleistung
- Kurse bzw. Beratungen, wie z.B. Anti-Agressions-Kurs oder
Drogenberatung
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Jugendarrest zwischen 2 Tagen und 4 Wochen
Polizeiliches Führungszeugnis
Sanktionen nach dem Jugendstrafrecht werden nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen. Eine Ausnahme gilt für Jugendstrafen, die 2 Jahre oder länger sind.
Besonderheiten beim Verfahren
Im Jugendstrafverfahren wird die Jugendgerichtshilfe (JGH) mit. Die ist eine Einrichtung die dem Gericht über die besonderen persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen berichten soll. Meistens regt die JGH auch eine Konkrete Sanktion an, je nach konkretem Erziehungsbedarf.
Im Jugendstrafverfahren haben die Eltern nicht nur ein Anwesenheitsrecht, sondern auch Mitwirkungsrecht.
Das Verfahren gegen Jugendliche ist nicht öffentlich.

