Sascha Petzold
Rechtsanwalt & Mediator
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Der Verteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht
Die Verteidigung bei Verstößen gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) stellen an den Strafverteidiger besondere Anforderungen. Das Verfahren im Betäubungsmittelstrafrecht hat eigene Regeln.
Der Anwalt muss mit den Gefahren der sog. Kronzeugenregelung des § 31 BtMG, und den Umgang mit V-Leuten vertraut sein. Er muss seinen Mandanten beraten, ob er eine Drogentherapie benötigt und gegebenenfalls Kontakte zu Drogenberatungen und Therapieeinrichtungen vermitteln.
Der Anwalt muss seine Mandanten verstehen. Das Bedeutet, dass er sich zumindest grob mit dem Slang der Drogenscene auskennen muss.
Straftaten nach dem BtMG
Das BtMG stellt den Umgang mit bestimmten Betäubungsmitteln unter Strafe. Die dazugehörigen Stoffe und Zubereitungen sind in den Anlagen I bis III zum BtMG abschließend aufgezählt. Für andere Drogen gilt das BtMG nicht, selbst wenn deren Gefährlichkeit nachgewiesen ist. Die Anlagen können aber durch den Gesetzgeber erweitert werden, wie jüngst um die Droge Spice.
Die Grunddelikte des Betäubungsmittelstrafrechts sind in § 29 Abs. 1 BtMG aufgezählt:
1.) Anbau und Herstellen von Betäubungsmitteln
2.) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
3.) Besitz von Betäubungsmitteln
4.) Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
5.) Veräußerung und Abgabe von Betäubungsmitteln
6.) Erwerb von Betäubungsmitteln
Der Beitrag wird in Kürze fortgesetzt.

