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Sascha Petzold
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Entscheidung zum Strafrecht: § 64 StGB

Keine Unterbringung nach § 64 StGB nur aufgrund "Spielsucht"

BGH 5 StR 411/04; Urteil vom 25. November 2004 (LG Berlin)

 

Aus den Gründen:

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte schon als Heranwachsender dem Glücksspiel zugewandt gewesen sei, bis dieses zur Leidenschaft und schließlich zur Sucht geworden sei. Die Spielleidenschaft sei auch Ursache der von ihm begangenen Straftaten gewesen. Er weise im gleichen Maß den Hang zum Spielen auf wie ein alkohol- oder drogenabhängiger Mensch den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat es mit der Erwägung begründet, bei dem Angeklagten lägen zwar die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB vor. Da er über seine Sucht hinaus aber kein weiteres Gefährdungspotential aufweise und diese in der Entziehungsanstalt erfolgreich behandelt werden könne, sei nach § 72 Abs. 1 StGB die den Angeklagten am wenigsten belastende Maßregel anzuordnen.

 

II.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben.

 

a) Einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt steht entgegen, dass diese Maßregel nach dem Wortlaut des § 64 StGB nur dann Anwendung findet, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies hat das Landgericht bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Eine analoge Anwendung des § 64 StGB auf den Fall der „Spielsucht" kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Für eine Planwidrigkeit sprechen weder Wortlaut noch Systematik der Norm, dagegen zudem historische Argumente: Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Vorgängernorm des heutigen § 64 StGB durch das - in weiten Teilen noch aus langjährigen Reformbemühungen der Weimarer Zeit hervorgegangene (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3353) - Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über die Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 nach der amtlichen Begründung den Fall des straffälligen Spielers bedacht und die Anordnung besonderer Maßregeln für ihn abgelehnt. Die Neufassung des § 64 StGB durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 gibt - nicht anders als die seitherigen Reformvorhaben zur Änderung des Maßregelrechts - keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung des Willens des Gesetzgebers.

 

b) Verfassungsrechtliche Erwägungen drängen ebenfalls nicht zu einer erweiterten Anwendung des § 64 StGB auf nicht stoffgebundene „Süchte" wie die „Spielsucht". Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 62 StGB), der im Maßregelrecht eine spezielle Ausprägung im Subsidiaritätsprinzip des § 72 Abs. 1 StGB gefunden hat (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 16), erfordert keine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 64 StGB.

Sofern eine Maßregel nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, sind Fehlentwicklungen der Persönlichkeit im Strafvollzug im Rahmen der Bemühungen um ein Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 Satz 1 StVollzG) mit den im Strafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. §§ 6 ff. StVollzG, insbesondere §§ 7 und 9 StVollzG) zu behandeln.

 

2. Der Senat sieht Anlass, die in diesem Zusammenhang - und damit auch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB - getroffenen Feststellungen aufzuheben.

 

a) „Pathologisches Spielen" oder „Spielsucht" stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die „Spielsucht" zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein.

 

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