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Sascha Petzold
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Entscheidung zum Strafrecht: § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Notwendiges Revisionsvorbringen zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

 

BGH 3 StR 321/04; Beschluss vom 15. September 2004

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 258, 259; 526). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, oder zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten, der aktiv an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte (BGHSt 17, 14, 18f.; BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 1997, 173) müssen nachvollziehbar vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sein. Der Angeklagte muss sich folglich auf einen psychischen Ausnahmezustand in der Hauptverhandlung berufen.

 

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