Sascha Petzold
Rechtsanwalt & Mediator
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Neuerscheinung des Ratgebers von Rechtsanwalt Petzold in der 11. Auflage:
"So schreibe ich mein Testament"
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Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidiger seines Vertrauens
OLG Düsseldorf III-4 Ws 163/10; Beschluss. vom 16.04.2010
Leitsatz: Auch wenn § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO n.F. bestimmt, dass „der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt" werden muss, ändert dies am Anhörungs- und Bestimmungsrecht des Beschuldigten aus § 142 Abs. 1 StPO nichts. Ist das verletzt worden und ein vom Beschuldigten nicht benannter Pflichtverteidiger beigeordnet worden, ist dieser auf Antrag des Beschuldigten zu entpflichten und i.d.R. ein vom Beschuldigten benannter Rechtsanwalt beizuordnen.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141, Rn. 10a und § 143 Rn.7), und zwar auch, soweit sie gegen die Bestellung des ersten Pflichtverteidigers gerichtet ist. Zwar ist eine Pflichtverteidigerbestellung für den Beschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs.1 Satz 3 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Beschuldigten nicht beachtet und damit die Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt (BVerfG NJW 01, 3695) außer Acht gelassen hat. Das Anhörungsrecht ist insbesondere dann verletzt, wenn dem Beschuldigten vor der Bestellung keine hinreichende Möglichkeit erteilt wurde, einen Verteidiger zu benennen (OLG Frankfurt StV 2009, 402-403, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 1994, 1 Ws 551/94; OLG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2000, 2 Ws 481/00). Auch wenn § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO n.F. bestimmt, dass „der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt" werden muss, ändert dies am Anhörungs- und Bestimmungsrecht des Beschuldigten nichts. Es bestand vorliegend auch kein Anlass, der ausnahmsweise dazu rechtfertigte, von der Anhörung abzusehen.
Ungeachtet des Auswahlrechts des Strafkammervorsitzenden gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO bestand nach § 309 Abs. 2 StPO Veranlassung, dem Beschuldigten Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies entspricht dem Antrag des Beschuldigten, so dass sich das Auswahlermessen auf diesen Verteidiger reduziert. Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
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Anerkennung von EU-Führerscheinen und Füherscheintourismus
EuGH C-1/07; Urteil vom 20.11.2008
Die Rechtsprechung des EuGH gibt den Mitgliedsstaaten Aufwind im Kampf gegen den Führerscheintourismus. Bislang gab es einen steten Disput um die Anerkennung ausländischer Führerscheine. Dies dürfte in vielen Fällen nunmehr zu Ende sein.
Der EuGH betont zwar weiterhin den Grundsatz, dass Führerscheine anderer EU-Staaten ohne jede Förmlichkeit anerkannt werden müssen, lässt jedoch Ausnahmen zu. Ein ausländischer Führerschein muss jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn er während einer Führerscheinmaßnahme nach inländischen Recht erworben wurde.
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Augsburger Strafjustiz macht Jagt auf Münchner Strafverteidiger
Über den besonderen Charme der Augsburger Strafjustiz hatte ich hier bereits berichtet. Jetzt gilt es einen Münchner Verteidiger, der es gewagt hat "streitig" zu verhandeln, mundtot zu machen.
Was ist passiert. Der Verteidiger legte Revision gegen ein Strafurteil ein. Er begründete diese u.a. damit, dass die sog. Sanktionsschere nicht mehr nachvollziehbar war. Das Bedeutet, dass das Urteil eklatant von einem vorher zugesagten Ergebnis bei Geständnis abweicht. Die Richter mochten sich an die Zusage nicht erinner. Dem BGH lagen also 2 Versionen vor. Wie immer frei von Vorurteilen folgert der BGH daraus: Der Verteidiger musss lügen.
Dies reichte der Augsburger Staatsanwaltschaft, um ein Verfahren wegen versucher Strafvereitelung gegen den Verteidiger einzuleiten. Der Präsident des Landgericht Augsburg fodert sogar berufsrechtliche Konsequenzen.
Mehr können Sie auf in dem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 10.2.2009 lesen.
StA Augsburg: "Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen"
Nachdem sich der Bundesgerichtshof zunehmend in der Rolle gefällt, die Verteidiger bzw. die Strafverteidigung als Störenfriede des Strafprozesses zu verunglimpfen, weht ein eisiger Wind in der Justiz. Ein Augsburger Staatsanwalt sah sich beflügelt seiner Missgunst Raum zu verschaffen und diktierte in die Anklageschrift: "Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen."
Der leitende Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz nahm sich der Sache auch gleich an und stellte klar: "Das ist zwar eine Ehrenkränkung, aber keine Beleidigung." Von disziplinarrechtlichen Folgen für den Staatsanwalt ist jedoch bisher nichts bekannt. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.
(s. a. die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 10.09.2008)
Fahrerlaubnisentziehung trotz fehlender Belehrung im Strafverfahren
VGH Baden-Württemberg 10 S 608/07; Beschluss vom16.05.2007
Leitsatz des Gerichts:
Ist der Betroffene vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums entgegen der für das Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht über sein Schweigerecht belehrt worden, so führt dieser Verstoß nicht dazu, dass diese Aussage im behördlichen Entziehungsverfahren nicht zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung herangezogen werden darf.
Verteidigertipp:
Es ist ein eisernes Gesetz, dass ohne Rücksprache mit einem Verteidiger keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht werden sollen. In diesem Fall konnte wegen der Fehlenden Belehrung im Strafverfahren der Fehler wieder gutgemacht werden. Der Führerschein war dennoch weg. Also - Schweigen ist Gold.
Neuer Grenzwert für Cannabis-Konsum
BVerfG 1 BvR 2652/03; Beschluß vom 21.12.2004
Ein Autofahrer darf nicht allein deswegen, weil in seinem Blut Spuren von Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen wurden, mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot bestraft werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Dezember 2004 entschieden, dass auch bei Cannabis-Konsum - wie beim Alkoholkonsum - ein Autofahrer erst ab einem bestimmten Grenzwert als fahruntüchtig gelten kann.
Im entschiedenen Fall fuhr ein Autofahrer erst 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis mit einem Pkw. In einer anschließend entnommenen Blutprobe wurde THC in einer Konzentration von unter 0,5 ng/ml festgestellt. Der Autofahrer wurde von Amtsgericht und Oberlandesgericht wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile auf.
Auch wenn das BVerfG einen bestimmten Grenzwert nicht fest setzte, so legte es in seinem Beschluss doch nahe, dass eine berauschende Wirkung - und damit Fahruntauglichkeit - erst ab einer Blutkonzentration von 1 ng/ml angenommen werden kann.
Die Blutentnahme muss grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden (Richtervorbehalt)
BVerfG 2 BvR 273/06; Beschluss v. 12.02.2007
Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.
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Verteidigertipp:
Stimmen Sie der Blutentnahme nicht zu. Widersprechen Sie der Maßnahme. Sie müssen die Blutentnahme aber trotzdem dulden, sonst würde die Polizei Zwang anwenden. Sie können aber nachträglich die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme prüfen lassen. Eventuell sind die Ergebnisse in einem Strafverfahren oder für einen Bußgeldbescheid nicht verwertbar.
Keine Unterbringung nach § 64 StGB nur aufgrund "Spielsucht"
BGH 5 StR 411/04; Urteil vom 25. November 2004
Die Unterbringung findet nach dem Wortlaut des § 64 StGB bei "Spielsucht" keine Anwendung. Eine analoge Anwendung des § 64 StGB kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.„Pathologisches Spielen" oder „Spielsucht" stellt für sich genommen keine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar, die die Schuldfähigkeit erheblich einschränkt oder ausschließt. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind.
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Tateinheit von Steuervoranmeldung und Steuererklärung
BGH 5 StR 206/04; Beschluss vom 24. November 2004
Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.
(Leitsatz)
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Entschädigung für menschenunwürdige Haftbedingungen
BGH III ZR 361/03; Urteil vom 4. November 2004
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann.
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Drohung mit Haftbefehlsvollzug ist unzulässig
BGH 4 StR 84/04; Urteil vom 16. September 2004
Die Erklärung des Vorsitzenden, einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen, falls der Verteidiger in der laufenden Hauptverhandlung einen weiteren Beweisantrag stellt, ist unzulässig. Ein vor diesem Hintergrung abgegebenes Geständnis ist nach. § 136 a StPO unverwertbar.
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Notwendiges Revisionsvorbringen zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts
BGH 3 StR 321/04; Beschluss vom 15. September 2004
Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, müssen nachvollziehbar vorgetragen werden.
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