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Sascha Petzold
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Entscheidung zum Strafrecht: § 136 a StPO

Drohung mit Haftbefehlsvollzug ist unzulässig

BGH 4 StR 84/04; Urteil vom 16. September 2004
(LG Paderborn)

Nach dem vom Senat festgestellten Verfahrensgang hat das Landgericht
durch die konkludent zum Ausdruck gebrachte Ankündigung, der Angeklagte werde in Haft genommen, falls er nicht gestehe, sondern den beabsichtigten Beweisantrag stelle und die Hauptverhandlung deswegen ausgesetzt werden müsse, mit einer nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts unzulässigen Maßnahme gedroht und damit gegen § 136 a Abs. 1 Satz 3 1. Alt StPO verstoßen.

Die Invollzugsetzung des Haftbefehls wäre offensichtlich rechtswidrig gewesen; denn es lag hierfür kein Grund vor (§ 116 Abs. 4 StPO):
weder hatte der Angeklagte seinen ihm in dem Außervollzugsetzungsbeschluß auferlegten Pflichten oder Beschränkungen zuwider gehandelt, noch hatte er Anstalten zur Flucht getroffen oder war er auf Ladung ausgeblieben, noch hatte sich auf andere Weise gezeigt, dass das in ihn bei Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, noch machten neu hervorgetretene Umstände seine Verhaftung erforderlich.

Insbesondere rechtfertigten die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwartenden Strafe nicht als "neu hervorgetretene Umstände" die Verhaftung des Angeklagten, weil schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und im Falle des Schuldnachweises mit einer "erheblichen" Freiheitsstrafe gerechnet worden war (vgl. dazu OLG Düsseldorf
StV 2000, 211; 2002, 207; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; Boujong in KK 5. Aufl. § 116 Rdn. 32 m.w.N.).

Die Androhung von Haft diente - wie die Revision zu Recht rügt - ersichtlich
der Herbeiführung eines Geständnisses. Dies war hier ebenso unzulässig
wie die unmittelbare Verknüpfung der Haftfrage mit der prozessual zulässigen Stellung des Beweisantrags. Diese Verfahrensweise des Gerichts ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 18; BGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03 = StV 2004, 470, 471; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136a Rdn. 12, 48). Das Geständnis ist daher nicht verwertbar (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO).

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