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Sascha Petzold
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Entscheidung zum Strafrecht: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Entschädigung für menschenunwürdige Haftbedingungen

BGH III ZR 361/03; Urteil vom 4. November 2004
(OLG Celle; LG Hannover)

 

Zum Sachverhalt:

Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe in der JVA Amberg. Am 3. Juli2002 wurde er für eine Besuchszusammenführung in die JVA Bielefeld-Brackwede 1 verlegt. Vom 10. bis 12. Juli 2002 befand er sich als sogenannter Durchgangsgefangener in der Transportabteilung der JVA Hannover. Er war in einem 16 qm großen Haftraum mit vier weiteren Gefangenen untergebracht. Der Raum war mit einem Etagenbett, drei Einzelbetten, fünf Stühlen, zwei Tischen und zwei Spinden ausgestattet. Ein Waschbecken und eine Toilette waren mit einem Sichtschutz abgetrennt. Die Inhaftierten durften den Haftraum täglich für eine Stunde zum Hofgang verlassen.

 

Aus den Gründen:

 

1. Beide Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Unterbringung des Klägers gemeinsam mit vier weiteren Gefangenen in dem viel zu kleinen Haftraum rechtswidrig gewesen ist sowie gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung Strafgefangener verstieß und dass die zuständigen Amtsträger des beklagten Landes dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen haben.

Die tatrichterliche Würdigung, dass durch die Art und Weise der Unterbringung die Menschenwürde der betreffenden Strafgefangenen verletzt wurde, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung des beklagten Landes nicht angegriffen.

 

2. Das Berufungsgericht lässt jedoch - im Gegensatz zum Landgericht - den hieraus hergeleiteten Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) daran scheitern, dass unter den hier vorliegenden besonderen Umständen des Falles die Zuerkennung einer Entschädigung für die zweitägige Unterbringung in dem gemeinschaftlichen Haftraum aus Gründen der Billigkeit weder unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion geboten sei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

 

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