BVerfG 2 BvR 273/06

Sascha Petzold
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Entscheidung zum Strafrecht: Art. 19 Abs. 4 GG, § 81 a StPO
Die Blutentnahme muss grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden (Richtervorbehalt)
BVerfG 2 BvR 273/06; Beschluss v. 12.02.2007

I. Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Hehlerei angeordnet. Den mit der Durchsuchung beauftragten Polizeibeamten verwehrte der Beschwerdeführer zunächst den Zutritt zu seiner Wohnung. Bei der anschließenden Wohnungsnachschau wurden Tabakreste in der Toilettenschüssel und eine Plastikdose mit vermeintlichen Cannabis-Anhaftungen aufgefunden, die jedoch nicht sichergestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer die freiwillige Abgabe einer Urinprobe zur Überprüfung etwaigen Cannabis-Konsums verweigert hatte, wurde durch die Staatsanwaltschaft um 9:00 Uhr eine Blutentnahme angeordnet und von einem Arzt durchgeführt. Nachträglich bestätigte das Landgericht die Rechmäßigkeit der Anordnung.

II. Aus den Gründen
Der Beschluss des Landgerichts vom 3. Januar 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Landgericht die Voraussetzungen der staatsanwaltlichen Eilkompetenz nicht geprüft hat. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die zur Wohnungsdurchsuchung entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf die Maßnahme der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten nach § 81 a StPO in vollem Umfang übertragbar sind.

a) Auch im Falle einer Blutentnahme nach § 81 a StPO muss jedenfalls eine effektive nachträgliche gerichtliche Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Eilanordnungen gewährleistet sein, die dem Beschwerdeführer versagt geblieben ist. Die Blutentnahme nach § 81 a StPO ist insoweit mit der Durchsuchung von Wohnräumen vergleichbar, als es sich regelmäßig um eine Maßnahme handelt, deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Die Frage, ob es sich bei der Anordnung einer Blutentnahme um einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff handelt, kann dahinstehen, da die Inanspruchnahme der staatsanwaltlichen Eilkompetenz hier jedenfalls ein objektiv willkürliches Vorgehen nahe legt.

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung.

b) Hier haben sich die Fachgerichte zur Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft nicht geäußert, obwohl der Beschwerdeführer diesen Gesichtspunkt mit seiner Beschwerde ausdrücklich gerügt hat. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründende einzelfallbezogene Tatsachen wurden von der die Blutentnahme anordnenden Staatsanwaltschaft nicht in den Ermittlungsakten vermerkt. Da der Zweck der Maßnahme - die Überprüfung, ob der Beschwerdeführer Umgang mit Betäubungsmitteln hatte, was für das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes mittelbar von Bedeutung sein konnte - auch nach Einholung einer richterlichen Anordnung noch erreichbar war und im Übrigen durch nichts belegt ist, dass diese - um 9:00 Uhr morgens - nicht hätte erlangt werden können, lagen die Voraussetzungen einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs objektiv nicht vor. Dies hat das Landgericht in nicht vertretbarer Weise missachtet, indem es die Frage der Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft nicht erörtert und die Anordnung als rechtmäßig erachtet hat. Damit hat es dem Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz durch eine eigene Sachprüfung versagt.

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